Der Ombudsmann kann keine Zeugen vernehmen, das Verfahren ist auf die Unterlagen beschränkt, die ihm vorlegt werden. Ein weiterer Unterschied ist, dass der Ombudsmann, wenn sich noch offene Fragen ergeben oder noch Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes fehlen, diese nachträglich anfordern kann und der Beschwerdeführer damit noch eine weitere Gelegenheit bekommt, den Mangel abzustellen.