SCHUFA Verbraucherbeirat und Ombudsmann

Das Verfahren

Der Ablauf des Schlichtungsverfahrens ist in der Verfahrensordnung geregelt.

Ein Schlichtungsverfahren kann nur eingeleitet werden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer natürlichen Person (Verbraucher) und der SCHUFA Holding AG. Die Bearbeitung von Beschwerden, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit stehen, ist nicht möglich.

Voraussetzung für das Ombudsmannverfahren ist, dass der Verbraucher zunächst eine Klärung seines Anliegens mit dem SCHUFA Verbraucherservice angestrebt hat. Konnte hier trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Einigung erzielt werden, kann der Verbraucher einen Antrag auf Eröffnung des Schlichtungsverfahrens stellen.

Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn:

  • Der Gegenstand der Beschwerde bereits bei einem Gericht anhängig war oder ist oder vom Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird.
  • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde.
  • Von dem Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen des Beschwerdegegenstandes erstattet worden ist oder während des Schlichtungsverfahrens erstattet wird.
  • Die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Verfahrens bei einer anderen Ombudsmannstelle oder einer sonstigen Gütestelle war oder während des Schlichtungsverfahrens durch den Ombudsmann dort anhängig gemacht wird.
  • Der Anspruch bei Anrufung des Ombudsmannes bereits verjährt war.

Die Beschwerde kann ausschließlich schriftlich, unter Schilderung des Sachverhaltes und Beifügung von Kopien aller relevanten Unterlagen eingereicht werden.

Anschrift:

SCHUFA Ombudsmann

Postfach 5280

65042 Wiesbaden

E-Mail: info@schufa-ombudsmann.de